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Kosten

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Anwaltsgebühren sind gesetzlich geregelt

Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für eine Beratung, eine außergerichtliche Vertretung oder eine Prozessvertretung verlangen darf, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.

Was kosten zivilrechtliche Angelegenheiten?

Die Gebührenhöhe bestimmt sich im Zivilrecht nach dem Wert des Gegenstandes, über den gestritten wird und mit dem sich der Anwalt infolgedessen befasst. Der Gegenstands- oder Streitwert ergibt sich teils aus dem Gesetz und teils schlicht aus dem geforderten bzw. eingeklagten Wert.

Diese Werte sind jedoch nicht das, was einen Anwalt gezahlt werden muss. Die Gebührenhöhe entspricht einem Bruchteil des Gegenstandswertes. Die konkrete Höhe ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG.

Gebührenvereinbarungen die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig. Bei außergerichtlichen Tätigkeit ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig.

Gebührenvereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt müssen schriftliche getroffen werden, wenn höherer als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.

Was kosten die sozialrechtliche Angelegenheiten?

In sozialrechtlaichen Angelegenheiten entstehen meistens die sogenannten Rahmengebühren, wonach ein bestimmter Gebührenrahmen vorgegeben wird. Wenn keine Besonderheiten auftreten, entsteht eine „Mittelgebühr“. Bei einer Vertretung in einem Widerspruchsverfahren gegenüber einer Behörde beträgt die Mittelgebühr beispielsweise 240 €. Hinzu kommt noch eine Postpauschale von 20 € und die Mehrwertsteuer.

Was kostet eine Erstberatung?

Im Falle einer mündlichen persönlichen Beratung entstehen Gebühren von 50 € bis maximal 190 €. Die Gebühren richten sich hier nach dem Umfang der Beratung.

Möglichkeiten die Kosten teilweise oder in voller Höhe erstattet zu bekommen

Beratungshilfe

Auch wenn Sie glauben, sich einen Rechtsanwalt eigentlich nicht leisten zu können, so scheuen Sie sich nicht rechtlichen Rat einzuholen. Ich arbeite für sie auch im Rahmen der Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe ist, dass ein Rechtsanwalt erforderlich ist und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für den Rechtsanwalt selbst zu tragen. Wenn Sie einen Beratungsschein erhalten, müssen Sie lediglich eine Beratungsgebühr in Höhe von 10,00 € (Eigenbeteiligung) zahlen. Auf diese Eigenbeteiligung kann der Rechtsanwalt im Einzelfall verzichten. Die Beratungshilfe deckt lediglich die außergerichtliche Beratung und Vertretung ab.

Hier finden Sie das Formular zur Beantragung des Beratungshilfeberechtigungsscheins zur Vorlage beim Amtsgericht. Gerne bin ich auch bereit, Ihnen beim Ausfüllen des Formulars behilflich zu sein.

Prozesskostenhilfe

Für den Fall, dass Sie wenig Einkommen und wenig Vermögen haben, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfen (in Familiensachen: Verfahrenskostenhilfe) für ein Gerichtsverfahren in Betracht kommen. Voraussetzung ist neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, dass die Erhebung einer Klage, einer Berufung, eines Eilantrags oder einer Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Gleiches gilt für eine Verteidigung gegen eine Klage. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt, müssen Sie keine Gerichtskosten und für den Fall, dass Sie das Klageverfahren verlieren, nur die gegnerischen Anwaltskosten zahlen. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.

Das Gericht ist berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderung die Rückzahlung zu fordern.

Rechtsschutzversicherung

Teilen Sie mir frühzeitig mit, wenn Sie rechtsschutzversichert sind. Ich werde dann für Sie zunächst eine Kostendeckungszusage der Versicherung einholen nachfolgende notwendige Korrespondenz mit der Versicherung führen und mit ihr abrechnen. Bitte prüfen sie vorher, ob eine Eigenbeteiligung mit der Versicherung besteht.

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